Allgemeine Geschäftsbedingungen der TachoEASY GmbH (Pöttelsdorf, Österreich) Stand 13.10.2025
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen der TachoEASY GmbH (nachfolgend „TachoEASY“) und dem Geschäftspartner (nachfolgend „Kunde“) bestimmt sich ausschließlich auf Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, ohne dass TachoEASY etwaig abweichenden Bestimmungen zu widersprechen hat. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird von der Geschäftsleitung (Geschäftsführung) von TachoEASY ausdrücklich schriftlich dem Kunden gegenüber eingeschrieben bestätigt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit TachoEASY. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn TachoEASY in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Dienstleistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Stillschweigen von TachoEASY gegenüber den Bedingungen des Kunden gilt daher in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung seitens TachoEASY zu den Bedingungen des Kunden.
(3) Sollte TachoEASY die zugrundeliegenden und vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich verändern, wird der Kunde hierüber schriftlich per e-mail oder in Briefform informiert. Erklärt sich der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden, steht dem Kunden innerhalb einer Frist von längstens vier Wochen nach Zugang der Information das Recht zu, schriftlich den Änderungen der AGBs zu widersprechen, andernfalls gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der geänderten Fassung mit Ablauf der Frist von vier Wochen als vereinbart, unabhängig davon ob es sich bei den Änderungen um gewöhnliche oder außergewöhnliche Änderungen handelt, unabhängig davon, ob der Kunde bei Vertragsschluss mit solchen Änderungen rechnen durfte oder nicht.
(4) TachoEASY bietet als Diensteanbieter unter dem Namen „TachoEASY“ Tachodatenarchivierungslösungen, Telematik & Dispositionslösungen sowie Behördensoftware für Schwerverkehrskontrollen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Ein wirksamer Vertrag zwischen TachoEASY und dem Kunden kommt erst dann zustande, wenn der schriftliche Kundenauftrag (Angebot) a) ebenfalls schriftlich durch TachoEASY bestätigt wird (Annahme) oder B) die Dienste für den Kunden freigeschalten sind.
(2) Sofern die Vertragsparteien nicht etwas Gegenteiliges schriftlich vereinbart haben, beginnt das Vertragsverhältnis zwischen TachoEASY und dem Kunden durch die Annahme des Auftrages des Kunden durch TachoEASY. Die Annahme des Auftrages kann auch durch schlüssiges Verhalten, Leistung oder Leistungsannahme durch TachoEASY erklärt werden.
(3) TachoEASY behält sich jederzeit – insbesondere im Rahmen der Vertragsanbahnung – das Recht vor, bei Wirtschaftsauskunfteien oder sonstigen Stellen Auskünfte bezüglich des Kunden einzuholen.
(4) Bei Rücktritt des Kunden aus einem bestehenden Vertrag (Rückabwicklung) behält sich TachoEASY vor, die dadurch entstandenen Kosten bis zu 10% der Auftragssumme, in Rechnung zu stellen.
§ 3 Laufzeit des Vertrages
(1) Zwischen TachoEASY und dem Kunden gilt eine Vertragslaufzeit von vierundzwanzig Monaten vereinbart. Sollte das Vertragsverhältnis nicht von einer der beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich in eingeschriebener Form gekündigt worden sein, so verlängert sich dieses automatisch um weitere zwölf Monate.
(2) Unabhängig von der in (1) geregelten Kündigung kann das Vertragsverhältnis seitens TachoEASY aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund kommt insbesondere die Eröffnung eines Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens über das Vermögen des Kunden, die vertragswidrige Nutzung der Dienste sowie der Zahlungsverzug mit mehr als 30 Tagen in Betracht.
(3) Jede Form der Kündigung bedarf der Schriftform. Die Schriftform gilt nur als erfüllt, wenn die Kündigung eingeschrieben (RsA - eigenhändig) übermittelt wird.
(4) Für den Fall der vorzeitigen Kündigung ist TachoEASY berechtigt, beim Kunden die restlichen, zur Zahlung offen stehenden Beträge sofort und in voller Höhe geltend zu machen.
(5) Die monatliche Nutzungsgebühr der TEOS®-App kann monatlich gekündigt werden. Das hat jedoch zur Folge, dass die Nutzung der TEOS®-App zum Ende des Monats nicht mehr möglich ist.
(6) Vertragsgegenstand bei Wartungsverträgen: TachoEasy übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die nachfolgend näher aufgeführten Betreuungs- und Wartungsleistungen für das von TachoEasy gelieferte und in dem beigefügten Leistungsumfang aufgeführten Paket und/oder Programm (nachfolgend Software genannt). Die entsprechenden Dienstleistungen werden aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwaredienstleistungen erbracht, die vom Auftraggeber mit dem Einsatz der Software akzeptiert wurden. Diese gelten soweit im vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.Für den Fall, daß der Endkunde/Anwender diesen Vertrag nicht selbst mit TachoEasy geschlossen hat, erwirbt er mit Ausnahme des Rechts auf Kürzung der Vergütung alle Rechte des Auftraggebers gegenüber TachoEasy aus diesem Vertrag, sofern er auch die Pflichten des Auftraggebers gegenüber TachoEasy mit Ausnahme der Zahlungspflichten übernimmt. In diesem Fall gilt die Bezeichnung „Auftraggeber“ auch für ihn.
§ 4 Voraussetzungen
Folgendes ist Voraussetzung für die Einbeziehung eines Software Betreuungs- und Wartungsvertrages:
(1) Hardware Minimal-Konfiguration gemäß der jeweils aktuellen Beschreibung für die System- und Hardwarevoraussetzungen für die jeweiligen Produkte der TachoEASY.
(2) Namentliche Bekanntgabe eines geschulten Mitarbeiters und dessen Stellvertreter, die als Systemverantwortliche allein autorisiert sind, Anfragen bezüglich der Software an TachoEasy oder deren Vertreter zu richten.
§ 5 Leistungsumfang im Rahmen eines Wartungsvertrages
(1) Telefon-Service (Hotline)
Telefonische Beratung des Auftraggebers in programmorganisatorischen Fragen sowie in Fragen zur Programmbedienung, wie z.B. Wiederanlauf nach Strom-, Hardwareausfall oder Fehlbedienung, in der von TachoEasy gehaltenen Weise (wie z.B. Fernwartung), innerhalb der bekannten TachoEasy Arbeitszeit. Für Anfragen außerhalb der Arbeitszeit steht dem Auftraggeber eine Mailbox, und eine Mailadresse zur Verfügung. TachoEasy wird schnellstmöglich nach Erhalt der Meldung mit dem Auftraggeber Kontakt aufnehmen und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen oder entwickeln.
(2) Betreuung
Unterstützung und Betreuung bei der Behebung von Störungen aufgrund von Fehlern/Fehlfunktionen der jeweils neuesten Version der Software. Um- oder Einbau der von TachoEasy als notwendig erachteten Änderungen und Verbesserungen für die Software einschließlich Lieferung der vorhandenen Dokumentation.
Stößt der Anwender auf ein reproduzierbares Problem, das nach Diagnose von TachoEasy durch einen Fehler in der neuesten Version der Software verursacht wird, muss TachoEasy den Fehler, je nach Grad der Funktionsbeeinträchtigung der Software und Beeinträchtigung des Auftraggebers, in angemessener Zeit beseitigen. Kann der Auftraggeber die Software infolge des Fehlers nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll einsetzen, so wird TachoEasy den Fehler, nach Abstimmung mit dem Auftraggeber, in kürzest möglicher Zeit beseitigen oder eine Ausweichlösung entwickeln/zur Verfügung stellen.
(3) Aktuelle Informationen
TachoEasy unterrichtet den Auftraggeber über Neuerungen und Verbesserungen in den Programmen, insbesondere über Gesetzes-technische und Betriebssystemänderungen, die eine Modifikation der Software erfordern.
(4) Programmänderungen/-verbesserungen
TachoEasy stellt dem Auftraggeber von ihr standardmäßig entwickelte neue Programmversionen zur Verfügung, sofern sich dabei der Leistungsumfang nicht ändert.
Dem Auftraggeber werden die neuen Versionen der Software als Software- Updates in maschinenlesbare Form auf den der Hardware (Computer) entsprechenden Datenträger geliefert. Diese Updates enthalten Informationen über Korrekturen, Verbesserungen oder Ergänzungen der Software. Soweit Updates als Download im Internet bereitgestellt werden, entfällt der Versand am den Kunden.
Die Versandkosten für An- und Rücklieferung der Datenträger gehen jeweils zu Lasten des Auftraggebers. Durch Updates eventuell erforderlich werdende Hardwareänderungen oder Erweiterungen und Anpassungen von nicht dem angeführten Wartungsleistungen unterliegendem Programmbereich sind nicht Gegenstand des Vertrages. Dies gilt beispielsweise bei einem Umzug der Software auf einen anderen Server.
(5) Betriebssystemänderung
TachoEasy übernimmt die notwendigen Anpassungen aller Anwenderprogramme, die im Leistungsumfang ausgewiesen sind, im Zusammenhang mit dem durch TachoEasy veranlassten Einsatz geänderter Betriebssystemversionen in Form von Lieferung neuer Programmversionen. Ein Betriebssystemwechsel durch den Auftraggeber, und die daraus entstehenden notwendigen Programmänderungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
(6) Programmarchivierung
TachoEasy archiviert die Programme und Dokumentationen, die im Leistungsumfang beschrieben sind, wobei die erforderlichen Sachmittel (Datenträger) ggf. von TachoEasy gesondert in Rechnung gestellt werden. Im Falle einer Beschädigung der Auftraggeber Software stellt TachoEasy Duplikate zur Verfügung, sofern es sich nicht um eine bereits abgekündigte Programmversion handelt. Die Wiederherstellung der Auftraggeber spezifischen Daten ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses. Diese Archivierung obliegt dem Auftraggeber.
(7) Bereitstellung von Ausweichsystemen
Zur Überbrückung von Engpässen aufgrund eines Systemausfalls wird TachoEasy dem Auftraggeber ggf. Ausweichsysteme bevorzugt anbieten.
(8) Ferndiagnose
TachoEasy wird, falls im Leistungsumfang vereinbart, dem Auftraggeber in der von ihr erforderlich gehaltenen Weise Unterstützung durch Fernbetreuung zur Verfügung stellen, sofern beim Auftraggeber die entsprechenden technischen Voraussetzungen (Modem, Internet, Datenschutzrichtlinien) gegeben sind.
(9) Zusatz-Aufträge
TachoEasy verpflichtet sich, Aufträge seitens des Kunden, die außerhalb des Wartungsumfanges liegen (z.B. neue Programme, wesentliche Programmänderungen, Systemumstellung u.a.) vorrangig vor Aufträgen anderer Auftraggeber abzuwickeln. Dieser Vorrang kann von TachoEasy jedoch nur dann eingeräumt werden, wenn der Auftraggeber anstehende Projekte rechtzeitig ankündigt, mit der gleichzeitigen verbindlichen Verpflichtung der Auftragserteilung.
§ 6 Zusatzdienstleistungen
Folgende Dienstleistungen, die nicht im Rahmen der Wartung eingeschlossen sind, übernimmt TachoEasy nach gesonderter Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu den jeweils gültigen Preisen und Bedingungen von TachoEasy:
(1) Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit Software, die vom Auftraggeber selbst entwickelt wurde.
(2) Unterstützung zur Behebung von Störungen, die durch Anschluß von Hardware-Komponenten oder Software verursacht wurden, die nicht von TachoEasy geliefert oder die nicht von TachoEasy gewartet werden und die nicht auf Fehlern der von TachoEasy gelieferten Hardware und Software beruhen.
(3) Unterstützung im Zusammenhang mit Software-Produkten von TachoEasy, die nicht Bestandteil (gemäß Leistungsumfang) dieses Vertrages sind.
(4) Die Behebung von Störungen, die nach Diagnose von TachoEasy nicht durch einen Fehler in der unveränderten Form der in diesem Vertrag spezifizierten Software Produkt verursacht werden, wie z.B. die Zerstörung oder Veränderung von Programmen, Zerstörung von Datenträgern durch fehlerhafte Hardware Komponenten oder durch andere nicht von TachoEasy zu vertretenen Umstände (z.B. Viren).
(5) Auf Schulungen in den Geschäftsräumen von TachoEasy, die Einweisung in die Handhabung und Bedienung sowie Anwendung der TachoEasy Software-Produkte, unter Berücksichtigung des Leistungsumfangs, wird dem Auftraggeber, auf den jeweils gültigen Seminarpreis, ein Nachlass gewährt.
§ 7 Leistungen/Voraussetzungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber übernimmt die regelmäßige Sicherung (Archivierung) von Betriebssystem, Anwendungsprogrammen und Dateien.
(2) Durch die im Rahmen der Softwarepflege durchgeführten Änderungen und Verbesserungen können sich Abweichungen von den in Handbüchern, Prospekten, Software-Produkt-Beschreibungen und sonstigen Software-Dokumentationen enthaltenen Spezifikationen ergeben und für den Auftraggeber zu Anpassungsaufwand bei seiner Anwendungs- Software führen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass gelieferte und zur Verfügung gestellte Unterlagen und Hilfsmittel wie Datenträger, Dokumentation etc. ständig für Wartungszwecke zur Verfügung stehen.
(3) Der Auftraggeber hat jeweils vor Beginn einer Wartungs- und Pflegearbeit die Durchführung einer aktuellen Datensicherung durchzuführen.
(4) Der Auftraggeber wird für das bei ihm installierte Computersystem und die darauf eingesetzte Anwendungs-Software, die im Leistungsumfang ausgewiesen ist, ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal einsetzen.
Der Auftraggeber hat bei Wartungsarbeiten auf Wunsch von TachoEasy ggf. erforderliche personelle und sachliche Ressourcen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Auftraggeber wird die jeweils neueste Version der Software, die ihm von TachoEasy geliefert wurde, einsetzen.
(6) Bei einem Wechsel auf eine Version, die z.B. aufgrund des Umfangs der Verbesserungen nicht mehr unter diesen Vertrag fällt, wird der Auftraggeber diese Version erwerben und einsetzen. TachoEasy wird dem Auftraggeber auf diese neue Version nach billigem Ermessen und insbesondere unter Berücksichtigung des Funktions-/ Leistungsumfangs, der jeweils gültigen Preisliste und der Einsatzdauer der abzulösenden bzw. überholten Version einen angemessenen Nachlass einräumen.
§ 8 Vergütung
Für Wartungsleistungen berechnet TachoEasy eine jährliche Pauschale, die im Leistungsumfang zu diesem Vertrag ausgewiesen ist. Die monatlichen Pauschalkosten ergeben sich aus dem Gesamtwert der in den Vertrag einbezogenen Software und deren jeweils gültigem Listen-Lizenz Preis. Die Rechnungsstellung erfolgt kalenderjährlich im Voraus ohne Abzug, erstmals anteilig für das restliche Kalenderjahr. Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gesetzlich gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum zu begleichen.
Bei einer Wiederaufnahme der Wartung wird der Zeitraum seit dem letztgültigen Wartungsmonat nachverrechnet. Diese Nachverrechnung beschränkt sich auf maximal 2 Jahre zurück.
(1) Wiederkehrende Erhöhungen der Wartung
Bemessungsgrundlage für Erhöhungen der Wartung:
HVPI Österreich (HICP - Services TEICP280)
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/teicp280/default/table?lang=en
§ 9 Nebenabreden, Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
(1) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen der TachoEASY und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem zugrundeliegenden Vertrag zwischen TachoEASY und dem Kunden schriftlich niedergelegt. Es gibt insbesondere keine mündlichen Nebenabreden. TachoEASY und der Kunde verzichten wechselseitig darauf, den Vertrag in einer anderen Form als der Schriftform zu ändern. Alle Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und iZ mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und darauf basierend geschlossenen Verträgen ist das sachlich zuständige Gericht des Sitzes der TachoEASY.
(3) Der Geschäftssitz der TachoEASY ist Erfüllungsort.
(4) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der nationalen und europäischen Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
(5) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zugrundeliegenden Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. TachoEASY und der Kunde verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Gewollten wirtschaftlich am Nächsten kommt.
§ 10 Recht zur Nutzung
(1) Dem Kunden wird nicht erlaubt, die Leistungen der TachoEASY, namentlich die Informationen und Daten, die Gegenstand des zugrundeliegenden Vertrages sind, ohne ausdrückliche Genehmigung von TachoEASY an Dritte zu übermitteln oder zur gewerblichen Nutzung zu überlassen. Im Falle der Zuwiderhandlung kann TachoEASY den zugrundeliegenden Vertrag fristlos kündigen und von dem Kunden oder dem Dritten, an den die Leistungen unberechtigt weitergegeben wurden, Schadenersatz verlangen.
(2) Im Falle des Verlustes der verbauten SIM-Karten, des Fahrzeuges oder unberechtigten Nutzung durch Dritte hat der Kunde gegenüber TachoEASY dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Kunde hat zu gewährleisten, dass die Telematik-Dienste nicht von unberechtigten Personen genutzt werden. Bei etwaigen Anhaltspunkten für eine unberechtigte Nutzung durch Dritte hat der Kunde dies TachoEASY unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Telematik-Dienste
TachoEASY gewährleistet dem Kunden, dass diesem mittels eines Mobilfunknetzes der Zugang zu dem Telematik-Dienst zur Verfügung gestellt wird. TachoEASY hat dabei keinerlei Einfluss auf die Netzqualität des jeweiligen Mobilfunkanbieters und wird daher keine Haftung für etwaige Störungen des Mobilfunknetzes übernehmen. Mit Hilfe der Telematik-Dienste ist der Kunde entsprechend des gewählten Umfanges der Leistungen in der Lage, Informationen auszutauschen. Fehlerbehebungen, die aufgrund höherer Gewalt beim Kunden nötig werden, werden gesondert verrechnet.
§ 12 Gewährleistung
(1) Bei Mangel der gelieferten Updates hat TachoEasy zunächst das Recht, diese durch Nachbesserung, die auch durch Lieferung eines neuen Updates erfolgen kann, zu bereinigen. Schlägt die Nachbesserung nach wenigstens zwei Versuchen wegen desselben Mangels fehl oder erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Auftraggeber die Pflege- und Betreuungsvergütung bis zur Lieferung eines insoweit fehlerfreien Updates entsprechend kürzen.
(2) Beeinträchtigungen, die sich daraus ergeben, dass diese auf den Mobilfunkanbieter zurückzuführen sind, hat TachoEASY nicht zu vertreten. Meldet der Kunde TachoEASY etwaige Störungen des Mobilfunknetzes, leitet TachoEASY diese Meldung umgehend an den jeweiligen Mobilfunkanbieter weiter.
(3) Die Haftung von TachoEASY für Art und Umfang sowie für die inhaltliche Richtigkeit von Verkehrsangaben wird ausgeschlossen.
(4) TachoEASY haftet dem Kunden ferner nicht auf Schadenersatz und/oder Regressansprüchen, die der Kunde insbesondere auf eine unzureichende Abdeckung des Mobilfunknetzes und hieraus ggfs. abzuleitenden Nachteilen zurückführt. TachoEASY übernimmt keine Gewähr für eine nicht flächendeckende Erreichbarkeit des Mobilfunknetzes und weist ausdrücklich darauf hin, dass die unbeeinträchtigte Nutzung des Telematik-Dienstes gleichzeitig die uneingeschränkte Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes erfordert. Die netzbedingten Behinderungen führen dazu, dass folglich auch die Telematik-Dienste nur eingeschränkt genutzt werden können. TachoEASY stellt klar, dass sich Beeinträchtigungen der Netzqualität und dementsprechend auch der Erreichbarkeit bzw. der exakten Ortung des Systems (GPS – Global Positioning System) in den Fällen ergeben können, in denen es zu Funkabdeckungen kommt. Derartige Beeinträchtigungen können sich bei dem Befahren von Bauwerken, wie z.B. Hallen, (Tief-) Garagen, Tunneln, von abgelegenen Gebieten, die sich ggfs. auch im Funkschatten befinden oder bei besonderen Witterungen ergeben.
§ 13 Zahlungsbedingungen - Rechnungslegung - Preisanpassungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die sich ergebenden aktuellen Preise der Telematik-Dienste zu bezahlen. Die Umsatzsteuer (i.e Mehrwertsteuer) wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.(2) Das Datenvolumen und die bereitgestellten Telematik-Dienste ergeben sich aus dem aktuellen Leistungskatalog von TachoEASY.
(3) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist TachoEASY berechtigt, die Telematik-Dienste zu sperren, so dass der Kunde auf die Leistungen nicht zurückgreifen kann. TachoEASY wird dabei dem Kunden innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen die Sperrung der Telematik-Dienste infolge des Zahlungsverzuges in Aussicht stellen. Hierbei bleibt der Kunde verpflichtet, die monatlichen Gebühren zu entrichten.
(4) Mit der Bestellung der TEOS®-App erlauben Sie der TachoEASY die monatliche Nutzungsgebühr der TEOS®-App per SEPA Lastschriftverfahren einzuziehen.
(5) Hat der Kunde ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt, hat dieser für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Nichteinlösung oder die Rückbuchung hat der Kunde nicht zu vertreten.
(6) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verstehen sich die angegebenen oder vereinbarten Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Versand- und Verpackungskosten.
(7) Die Rechnungslegung erfolgt wenn nichts anderes vereinbart wurde bei Lieferung/Leistung aber spätestens 3 Wochen ab Bereitstellung der Ware.
(8) Bei Erstaufträgen und bei Kunden wo es zu wiederholten Zahlungsaufforderungen gekommen ist, wird die Lieferung/Leistung nur gegen Vorauskasse erbracht.(9)Preisanpassungsklausel basierend auf dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI)Anwendungsbereich:
Diese Klausel regelt die Anpassung von Preisen gemäß den Änderungen des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI). Die Preise für unsere Produkte/Dienstleistungen werden jährlich überprüft und gegebenenfalls entsprechend den Änderungen des HVPI angepasst. Die Preisanpassung erfolgt gemäß der folgenden Formel:Neuer Preis=Alter Preis × ( letzt aktueller HVPI - HVPI zum Zeitpunkt der letzten Preisanpassung).
§ 14 Hinweispflicht des Kunden
Der Kunde hat etwaige Änderungen der Firmenbezeichnung, des Namens, der Bankverbindung, der (Rechnungs-) Adresse oder anderer bedeutender Angaben unverzüglich schriftlich TachoEASY bekanntzugeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde, für den Fall, dass die zuständige Regulierungsbehörde Auskunft verlangt, den jeweiligen Nutzer der SIM-Karte namentlich zu benennen.
§ 15 Sperrung der Telematik-Dienste
TachoEASY ist berechtigt, die Telematik-Dienste unverzüglich zu sperren, sofern
(1) der Kunde wesentliche vertragliche Verpflichtungen nach erfolgter Abmahnung weiterhin schuldhaft verletzt. Dazu zählt ein Zahlungsverzug ab dem zweiten Monat ab Fälligkeit.
(2) dies auf von TachoEASY nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Störungen der Netzqualität, bzw. von End- oder Mobilgeräten oder des Mobilfunknetzes basiert.
(3) der Kunde schuldhaft Maßnahmen trifft, die zu einer Beeinträchtigung der Dienstqualität oder –funktion führen.
§ 16 Nutzung durch Dritte
(1) Dem Kunden ist es untersagt, die zur Verfügung gestellten Telematik-Dienste Dritten zu überlassen oder an diese weiterzugeben. Hiervon kann seitens des Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch TachoEASY abgewichen werden. Dem Kunden wird genehmigt, die Nutzung der Telematik-Dienste Dritten zu ermöglichen.
(2) TachoEASY ist berechtigt, den zugrundeliegenden Vertrag auf einen anderweitigen Dienstanbieter zu übertragen, sofern existierende Verträge von TachoEASY mit eingebundenen Dienstanbietern beendet werden.(3) TachoEASY kann dabei den Vertrag auf ein mit TachoEASY verbundenes Unternehmen übertragen. TachoEASY verpflichtet sich dabei, dem Kunden dies unverzüglich mitzuteilen. Ab Zugang dieser Mitteilung kann der Kunde den zugrundeliegenden Vertrag innerhalb von vier Wochen ab Zugang dieser Mitteilung schriftlich kündigen.
§ 17 Haftungsbeschränkung
(1) TachoEASY haftet dem Kunden gegenüber für selbst oder durch Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Falle von Personenschäden generell ausgeschlossen.
(2) Soweit TachoEASY zum Schadenersatz verpflichtet ist, wird die Haftung für Vermögensschäden auf höchstens 15.000,00 € für den einzelnen Schaden beschränkt. Die Haftung für Personen- und/oder Sachschäden wird auf 500.000,00 € beschränkt. Für lediglich mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet TachoEASY hingegen nicht.
(3) Eine Haftung von TachoEASY ergibt sich nicht für Sach-, Vermögens- und/oder anderweitige Schäden, welche im Rahmen der Dienstabwicklung entstehen und deren Grund nicht von TachoEASY zu verantworten sind. Ferner haftet TachoEASY nicht für Angaben von Dritten, die an den Kunden weitergegeben werden, da diese nicht von TachoEASY auf deren inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Eine Haftung seitens TachoEASY ergibt sich auch nicht für etwaige Schäden oder Störungen bei End- oder Mobilfunkgeräte sowie bei Beeinträchtigungen der Mobilfunknetzqualität. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für etwaige Personenschäden.
(4) Die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchssteller wird als einzelner Schadensfall gewertet, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist TachoEASY verpflichtet, für den Kunden eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei TachoEASY dabei die Vergütung entsprechend anpassen kann.
(5) Für etwaige Ansprüche, die sich ggfs. aus Defekten der End- bzw. der Mobilfunkgeräten ergeben, haftet nicht TachoEASY, sondern vielmehr der jeweilige Hersteller der defekten Geräte.
(6) Für den Fall, dass abweichend gesetzlicher Normen keine kürzeren Verjährungsfristen existieren, verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber TachoEASY in sechs Monaten, wobei die Verjährung mit Kenntnis vom Schaden beginnt.
§ 18 Datenschutz
(1) TachoEASY stellt klar, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses die persönlichen Daten des Kunden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) erfasst, genutzt und gespeichert werden.
(2) Fahrzeuge, die über einen Telematik-Dienst und einen digitalen Tachographen verfügen, übermitteln persönliche Daten des Fahrzeuglenkers. Mit Hilfe dieser Daten besteht die Möglichkeit, ein persönliches Profil der Fahrzeuglenker zu erstellen. Im Einzelnen können beispielsweise Fahrtstrecken, Lenk- und Ruhezeiten und Geschwindigkeiten ermittelt werden. Insbesondere ist eine exakte Ortung der Fahrzeuge möglich. Der Kunde verpflichtet sich daher, die jeweiligen Fahrzeuglenker hierüber aufzuklären.
(3) TachoEASY erteilt auf Verlangen des Kunden diesem Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
§ 19 Laufzeit des Betreuungsvertrages
Der vorliegende Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Dieser kann beiderseitig mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Vertragsenden mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag ohne Kündigung um jeweils 12 Monate.
Bei Kündigungen von Vertragsverhältnissen hat der Auftragnehmer zu überprüfen ob diese auch durchgeführt wurde. Daraus resultierende Rückerstattungen älter als 2 Monate werden ausgeschlossen.
Eine Wiederaufnahme eines Service- oder Wartungsvertrages ist ab dem 4. Jahr nach Ablauf der vorangegangenen Wartung nicht mehr möglich. In diesem Fall ist die Software samt Wartung neu zu erwerben.
§ 20 Außerordentliche Kündigung
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann TachoEasy diesen Vertrag kündigen, wenn:
- Ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen besteht.
- Zusätzlicher Betreuungsaufwand dadurch entsteht, daß die Software-Produkte oder Computer-Systeme unsachgemäß gehandhabt oder verändert wurden.
- Die Betreuung durch vom Auftraggeber veranlasste Änderungen in der Software (Betriebssystem) oder durch Einsatz von nicht durch von TachoEasy gelieferte Software wesentlich erschwert wird. Dies gilt nicht für Fälle, in denen TachoEasy den Änderungen vorher zugestimmt hat.
(2) Bei nachhaltig ungenügendem und wenigstens einmal unter angemessener Fristsetzung mit Kündigungsdrohung abgemahnten Vertrauensverlust seitens des Auftraggebers, kann dieser den Software Betreuungs- und Wartungsvertrag außerordentlich kündigen.
§ 21 Garantie auf Hardware.
Auf Hardware wird dem Kunden eine Garantie von 6 Monaten ab der Bereitstellung, unabhängig vom Lagerort der Ware, gewährt. Auf gebrauchte Hardware wird seitens TachoEASY keine Garantie gewährt. Für Waren, die sichtbare äußere Beschädigungen aufweisen, entfällt jeglicher Garantieanspruch, sofern diese Beschädigungen nicht bereits bei der Übergabe an den Kunden vorhanden waren und unverzüglich gemeldet wurden. Ebenso besteht kein Garantie- oder Gewährleistungsanspruch bei mutwilliger Beschädigung, unsachgemäßer Handhabung oder Eingriffen, die nicht durch den Verkäufer oder eine von ihm autorisierte Fachperson erfolgt sind.
§ 22 Sonstiges/Schlussbestimmungen/ Gerichtsstand.
Dieser Vertrag umfasst sämtliche Bestimmungen über die Betreuung von TachoEasy Software-Produkten und ersetzt alle früheren Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Aus mündlichen Vereinbarungen können keine Rechte und Pflichten begründet werden. Dem Auftraggeber wird ein einfaches Wartungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung an Dritte ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die nichtigen Bestimmungen durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gerichtsstand für beide Teile ist Eisenstadt. Sollte diese Bestimmung unwirksam sein, so wird als Gerichtsstand der Firmensitz von TachoEasy vereinbart. Die vorstehenden Gerichtsstandbestimmungen gelten nicht, falls das Gesetz einen ausschließlichen Gerichtsstand - wie für das gerichtliche Mahnverfahren – bestimmt.